Abzug Versicherungsbeträge
Abzug Versicherungsbeträge

Erhöhung des Versicherungsabzugs

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 werden die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Diese ist im Kanton Aargau um rund 8,66 Prozent gestiegen. Der Abzug wird deshalb per 1. Januar 2024 auf 6'800 für verheiratete Personen beziehungsweise 3'400 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen erneut erhöht. Damit können 400 respektive 200 Franken mehr abgezogen werden als noch im letzten Jahr.

Ausgleich kalte Progression
Ausgleich kalte Progression

Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung

Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression aus. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- und Vermögens- sowie Quellensteuertarife auf die Steuerperiode 2024 hin angepasst und die Sozialabzüge (Kinder-, Unterstützungs-, Invaliden- und Betreuungsabzug) entsprechend erhöht.

Liegenschaftsunterhalt - Energiesparmassnahmen
Liegenschaftsunterhalt - Energiesparmassnahmen

Liegenschaftsunterhalt - Energiesparmassnahmen

Als abzugsfähige Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Beispiele: Ersatz Oel-Heizung durch Wärmepumpe, Fensterersatz, energetische Dach- und Fassadensanierung, etc..

Krankheit und Unfall

Krankheitskosten

Abgezogen werden können die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Krankheits- und Unfallkosten gelten nur Aufwendungen, die der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit dienen.

 

 

 

Privatanteil Fahrzeuge

Privatanteil Fahrzeuge

Der Kanton Aargau übernimmt die Neuregelung gemäss Berufskostenverordnung der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) ab dem 1. Januar 2022. Neu wird bei privat genutzten Geschäftsfahrzeugen ein Privatanteil von 0.9% pro Monat, resp. 10.8% pro Jahr des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) berechnet. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 150.- pro Monat oder Fr. 1‘800.- im Jahr. Damit entfällt die Berechnung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg.

 

 

 

Homeoffice Abzug

Homeoffice

Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzuges zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.

 

 

 

Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten

Die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten bleiben auch während der Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig.