
Ausgleich kalte Progression
Aufgrund des aktuellen Teuerungsverlaufs wird per 1. Januar 2023 die kalte Progression auf den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen vorgenommen.
Aufgrund des aktuellen Teuerungsverlaufs wird per 1. Januar 2023 die kalte Progression auf den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen vorgenommen.
Für die Steuerperiode 2023 erhöhen sich die Pauschalbeträge auf CHF 6‘400 für Verheiratete und CHF 3‘200 für die übrigen Steuerpflichtigen.
Als abzugsfähige Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Beispiele: Ersatz Oel-Heizung durch Wärmepumpe, Fensterersatz, energetische Dach- und Fassadensanierung, etc..
Abgezogen werden können die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Krankheits- und Unfallkosten gelten nur Aufwendungen, die der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit dienen.
Der Kanton Aargau übernimmt die Neuregelung gemäss Berufskostenverordnung der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) ab dem 1. Januar 2022. Neu wird bei privat genutzten Geschäftsfahrzeugen ein Privatanteil von 0.9% pro Monat, resp. 10.8% pro Jahr des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) berechnet. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 150.- pro Monat oder Fr. 1‘800.- im Jahr. Damit entfällt die Berechnung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg.
Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzuges zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
Die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten bleiben auch während der Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig.